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   VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22   

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VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22 (https://dejure.org/2023,2303)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09.02.2023 - 8 L 329/22 (https://dejure.org/2023,2303)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - 8 L 329/22 (https://dejure.org/2023,2303)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Der dem Träger der Jugendhilfe insoweit zustehende Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, juris Rn. 39; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Andererseits stellt die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell im sozialen Leistungsrecht -- eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für alle Mal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 -, juris Rn 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2019 - 15 B 624/18

    Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der FDP-Fraktion im Wahljahr 2013;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Der darauf gerichtete Antrag ist im weitergehenden Verpflichtungsantrag enthalten, zumal es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, die notwendigen und zweckmäßigen Anordnungen zu treffen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2022 - OVG 6 S 34/22 -, S. 5 f. EA; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris Rn. 67 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2002 - 4 BS 228/02 -, juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - 12 B 1289/15

    Vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Der dem Träger der Jugendhilfe insoweit zustehende Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, juris Rn. 39; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Erstrebt der Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025

    Erledigung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Der dem Träger der Jugendhilfe insoweit zustehende Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, juris Rn. 39; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Erstrebt der Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2011 - 4 LB 154/10

    Erfordernis eines neuen Antrags auf Kostenübernahme gegenüber einem

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Andererseits stellt die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell im sozialen Leistungsrecht -- eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für alle Mal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 -, juris Rn 24).
  • OVG Sachsen, 11.09.2002 - 4 BS 228/02

    D (A), Asylbewerber, Gemeinschaftsunterkünfte, Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus VG Cottbus, 09.02.2023 - 8 L 329/22
    Der darauf gerichtete Antrag ist im weitergehenden Verpflichtungsantrag enthalten, zumal es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, die notwendigen und zweckmäßigen Anordnungen zu treffen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2022 - OVG 6 S 34/22 -, S. 5 f. EA; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris Rn. 67 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2002 - 4 BS 228/02 -, juris Rn. 22).
  • VG München, 26.07.2023 - M 18 E 23.2881

    Einstweiliger Rechtsschutz, Erziehungsbeistand, Hilfeplanverfahren,

    Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, die notwendigen und zweckmäßigen Anordnungen zu treffen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO (vgl. VG Cottbus, B.v. 9.2.2023 - 8 L 329/22 - juris Rn. 31 m.w.N.; VG Karlsruhe, B.v. 28.2.2023 - 8 K 292/23 Rn. 21).
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